zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 53A ZUSAMMENTREFFEN VON VERSORGUNGSBEZÜGEN MIT ALTERSGELD, WITWENALTERSGELD ODER WAISENALTERSGELD Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 54 ZUSAMMENTREFFEN MEHRERER VERSORGUNGSBEZÜGE (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 55 ZUSAMMENTREFFEN VON VERSORGUNGSBEZÜGEN MIT RENTEN (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 55A ZUSAMMENTREFFEN VON VERSORGUNGSBEZÜGEN MIT VERSORGUNGSABFINDUNGEN (1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 56 ZUSAMMENTREFFEN VON VERSORGUNGSBEZÜGEN MIT EINER LAUFENDEN ALTERSSICHERUNGSLEISTUNG AUS ZWISCHENSTAATLICHER ODER ÜBERSTAATLICHER VERWENDUNG (1) Steht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 57 KÜRZUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE NACH DER EHESCHEIDUNG (1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 58 ABWENDUNG DER KÜRZUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 59 ERLÖSCHEN DER VERSORGUNGSBEZÜGE WEGEN VERURTEILUNG (1) Ein Ruhestandsbeamter, 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 60 ERLÖSCHEN DER VERSORGUNGSBEZÜGE BEI ABLEHNUNG EINER ERNEUTEN BERUFUNG Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 61 ERLÖSCHEN DER WITWEN- UND WAISENVERSORGUNG (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem ...