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- § 74 NeuGlV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES NACH ARTIKEL 29 ABS. 6 DES GRUNDGESETZES (NEUGLIEDERUNGSDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - NEUGLV) § 74 BERICHTIGUNG DES EINTRAGUNGSBERECHTIGTENVERZEICHNISSES (1) Vor Beginn der Eintragungshandlung berichtigt der Aufsichtsführende das Eintragungsberechtigtenverzeichnis ...
- § 12 BMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 12 RECHT AUF BERICHTIGUNG Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Für die Dauer
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- § 6 StIdV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ZUR VERGABE STEUERLICHER IDENTIFIKATIONSNUMMERN (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMERVERORDNUNG - STIDV) § 6 BENACHRICHTIGUNG DES BETROFFENEN, BERICHTIGUNG UNRICHTIGER DATEN (1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer ...
- § 184 StVollzG - Einzelnorm



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ÜBER DEN VOLLZUG DER FREIHEITSSTRAFE UND DER FREIHEITSENTZIEHENDEN MAßREGELN DER BESSERUNG UND SICHERUNG (STRAFVOLLZUGSGESETZ - STVOLLZG) § 184 BERICHTIGUNG, LÖSCHUNG UND EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG (1) Die in Dateisystemen gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der ...
- § 153 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 153 BERICHTIGUNG VON ERKLÄRUNGEN (1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, 1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer
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- § 3 KBV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KLEINBETRAGSVERORDNUNG (KBV) § 3 ÄNDERUNG ODER BERICHTIGUNG DER GESONDERTEN FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN (1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn
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- § 97 ZFdG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS ZOLLKRIMINALAMT UND DIE ZOLLFAHNDUNGSÄMTER (ZOLLFAHNDUNGSDIENSTGESETZ - ZFDG) § 97 BERICHTIGUNG PERSONENBEZOGENER DATEN, EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG IN AKTEN, VERNICHTUNG VON AKTEN (1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes
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- § 1 AStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BESTEUERUNG BEI AUSLANDSBEZIEHUNGEN (AUßENSTEUERGESETZ) § 1 BERICHTIGUNG VON EINKÜNFTEN (1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er
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- § 22 EuWO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EUROPAWAHLORDNUNG (EUWO) § 22 BERICHTIGUNG DES WÄHLERVERZEICHNISSES (1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig
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- § 75 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 75 BERICHTIGUNG UND LÖSCHUNG PERSONENBEZOGENER DATEN SOWIE EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG (1) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) Der Verantwortliche hat personenbezogene
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