zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WERKFEUERWEHRMANN UND ZUR WERKFEUERWEHRFRAU* (WERKFEUERWEHRAUSBILDUNGSVERORDNUNG - WFAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FAHRZEUGINTERIEUR-MECHANIKER UND ZUR FAHRZEUGINTERIEUR-MECHANIKERIN* (FAHRZEUGINTERIEUR-MECHANIKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - FINTMECHAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ANLAGENMECHANIKER FÜR SANITÄR-, HEIZUNGS- UND KLIMATECHNIK UND ZUR ANLAGENMECHANIKERIN FÜR SANITÄR-, HEIZUNGS- UND KLIMATECHNIK* (SANITÄR-, HEIZUNGS- UND KLIMATECHNIKANLAGENMECHANIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - SHKAMAUSBV ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MALER UND LACKIERER UND ZUR MALERIN UND LACKIERERIN (MALER- UND LACKIERERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - MALERLACKAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZAHNTECHNIKER UND ZUR ZAHNTECHNIKERIN* (ZAHNTECHNIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZAHNTECHAUSBV) § 4 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FOTOGRAFEN UND ZUR FOTOGRAFIN* (FOTOGRAFEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - FOTOAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR VERANSTALTUNGSTECHNIK* (VERANSTALTUNGSFACHKRÄFTEAUSBILDUNGSVERORDNUNG - VFAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GERÜSTBAUER/ZUR GERÜSTBAUERIN § 3 BERUFSAUSBILDUNG IN ÜBERBETRIEBLICHEN AUSBILDUNGSSTÄTTEN (1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 25 Wochen wie folgt ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IM HOLZ- UND BAUTENSCHUTZGEWERBE ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG IM HOLZ- UND BAUTENSCHUTZGEWERBE (Fundstelle: BGBl. I 2007, 617 - 627) Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KUNSTSTOFF- UND KAUTSCHUKTECHNOLOGEN UND ZUR KUNSTSTOFF- UND KAUTSCHUKTECHNOLOGIN * (KSTOFFTECHAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens ...