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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 23 EINSTELLUNG ALS OFFIZIERANWÄRTERIN ODER OFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 28 EINSTELLUNG ALS SANITÄTSOFFIZIERANWÄRTERIN ODER SANITÄTSOFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 33 EINSTELLUNG ALS MILITÄRMUSIKOFFIZIERANWÄRTERIN ODER MILITÄRMUSIKOFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 35 EINSTELLUNG ALS MILITÄRMUSIKOFFIZIERIN ODER MILITÄRMUSIKOFFIZIER (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 38 EINSTELLUNG ALS GEOINFORMATIONSOFFIZIERANWÄRTERIN ODER GEOINFORMATIONSOFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 43 EINSTELLUNG ALS OFFIZIERANWÄRTERIN ODER OFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 48 EINSTELLUNG, BEFÖRDERUNG, AUFSTIEG UND BERUFUNG IN DAS DIENSTVERHÄLTNIS EINER BERUFSSOLDATIN ODER EINES BERUFSSOLDATEN (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 ...
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ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN NICHTTECHNISCHEN DIENST DES BUNDES IN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN SOZIALVERSICHERUNG (GNTDLSVVDV) § 19 EINSTELLUNG UND GESUNDHEITLICHE EIGNUNG (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 343 EINSTELLUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS (1) Unbeschadet des § 165 Absatz 1 gilt, dass für Versicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungsverträge ...
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DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN TECHNISCHEN DIENST IN DER BUNDESWEHRVERWALTUNG – FACHRICHTUNG WEHRTECHNIK – (MTDBWVVDV) § 21 EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung ...