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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 3 VRegV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZENTRALE VORSORGEREGISTER (VORSORGEREGISTER-VERORDNUNG - VREGV) § 3 VORSCHUSS, ANTRAGSRÜCKNAHME BEI NICHTZAHLUNG (1) Die Bundesnotarkammer kann die Zahlung eines zur Deckung der Gebühren hinreichenden Vorschusses verlangen. Sie kann
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- § 9 EnStatG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTATISTIKGESETZ (ENSTATG) § 9 HILFSMERKMALE Hilfsmerkmale bei der Erhebung sind: 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung, 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur
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- § 4 VRegV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZENTRALE VORSORGEREGISTER (VORSORGEREGISTER-VERORDNUNG - VREGV) § 4 BENACHRICHTIGUNG DES BEVOLLMÄCHTIGTEN Nach Eingang des Eintragungsantrags hat die Bundesnotarkammer einen Bevollmächtigten, der nicht schriftlich in die Speicherung
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- § 10 EnStatG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTATISTIKGESETZ (ENSTATG) § 10 AUSKUNFTSPFLICHT (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 9 Satz 1 Nummer 2 ist freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen nach § 3 Absatz 1
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- § 5 VRegV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZENTRALE VORSORGEREGISTER (VORSORGEREGISTER-VERORDNUNG - VREGV) § 5 ÄNDERUNG, ERGÄNZUNG UND LÖSCHUNG VON EINTRAGUNGEN (1) Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers
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- § 11 EnStatG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTATISTIKGESETZ (ENSTATG) § 11 DURCHFÜHRUNG DER ERHEBUNG, ÜBERMITTLUNGSFRIST (1) Die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. (2) Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt
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- § 6 VRegV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZENTRALE VORSORGEREGISTER (VORSORGEREGISTER-VERORDNUNG - VREGV) § 6 AUSKUNFT AN BETREUUNGSGERICHTE, LANDGERICHTE ALS BESCHWERDEGERICHTE UND ÄRZTE (1) Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Verfahrens auf
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- § 12 EnStatG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTATISTIKGESETZ (ENSTATG) § 12 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die nach den §§ 3, 4 Absatz 3, den §§ 5, 7 und 8 durchzuführenden Erhebungen 1. die Durchführung
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- § 7 VRegV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZENTRALE VORSORGEREGISTER (VORSORGEREGISTER-VERORDNUNG - VREGV) § 7 PROTOKOLLIERUNG DER AUSKUNFTSERTEILUNGEN (1) Die Zulässigkeit der Auskunftsersuchen prüft die Bundesnotarkammer nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls
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- § 13 EnStatG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTATISTIKGESETZ (ENSTATG) § 13 DATENÜBERMITTLUNG (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung
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