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Trefferliste für 'einzelnorm'

Dokument 51 - 60 von 107336 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 230 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 230 VERBOT VON ZAHLUNGEN AN DIE AKTIONÄRE Die Beträge, die aus der Auflösung der Kapital- oder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwandt werden, die ...
§ 35 EnergieStG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 35 EINFUHR Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt ...
§ 231 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 231 BESCHRÄNKTE EINSTELLUNG IN DIE KAPITALRÜCKLAGE UND IN DIE GESETZLICHE RÜCKLAGE Die Einstellung der Beträge, die aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen gewonnen werden, in die gesetzliche Rücklage und der Beträge, die aus der ...
§ 36 EnergieStG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 36 STEUERENTSTEHUNG, AUFFANGTATBESTAND (1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff ...
§ 232 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 232 EINSTELLUNG VON BETRÄGEN IN DIE KAPITALRÜCKLAGE BEI ZU HOCH ANGENOMMENEN VERLUSTEN Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der ...
§ 37 EnergieStG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 37 STEUERBEFREIUNG, ERLAUBNIS, ZWECKWIDRIGKEIT (1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche ...
§ 233 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 233 GEWINNAUSSCHÜTTUNG. GLÄUBIGERSCHUTZ (1) Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben. Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag ...
§ 38 EnergieStG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 38 ENTSTEHUNG DER STEUER (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der ...
§ 234 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 234 RÜCKWIRKUNG DER KAPITALHERABSETZUNG (1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ...
§ 39 EnergieStG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENERGIESTEUERGESETZ (ENERGIESTG) § 39 STEUERANMELDUNG, FÄLLIGKEIT (1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung ...
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