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Trefferliste für 'handelsgesetzbuch'
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- § 104 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 104 Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen
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- § 256a HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 256A WÄHRUNGSUMRECHNUNG Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz
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- § 333a HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 333A VERLETZUNG DER PFLICHTEN BEI ABSCHLUSSPRÜFUNGEN Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses 1. eine in § 334 Absatz
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- § 371 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 371 (1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht
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- § 460 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 460 SAMMELLADUNG (1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken. (2) Macht der Spediteur
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- § 553 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 553 SCHIFFSMIETVERTRAG (1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes während der Mietzeit
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- Art 55 EGHGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM HANDELSGESETZBUCH ART 55 (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche nach § 323 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
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- § 13f HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 13F ZWEIGNIEDERLASSUNGEN VON AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IM AUSLAND (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich
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- § 104a HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 104A BUßGELDVORSCHRIFT (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
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- § 257 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 257 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: 1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325
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