zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 6 FIRMA Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 7 BEZEICHNUNGSSCHUTZ Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 8 ANMELDUNG ALS REIT-AKTIENGESELLSCHAFT Die Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§ 6) ist bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 9 SITZ Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 10 BÖRSENZULASSUNG (1) Die Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 11 STREUUNG DER AKTIEN (1) Mindestens 15 Prozent der Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft müssen sich im Streubesitz befinden. Im Zeitpunkt der Börsenzulassung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 12 VERMÖGENS- UND ERTRAGSANFORDERUNGEN (1) Ist die REIT-Aktiengesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 315e des Handelsgesetzbuchs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 13 AUSSCHÜTTUNG AN DIE ANLEGER (1) Die REIT-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres mindestens 90 Prozent ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 14 AUSSCHLUSS DES IMMOBILIENHANDELS (1) Die REIT-Aktiengesellschaft darf keinen Handel mit ihrem unbeweglichen Vermögen betreiben. (2) Ein Handel ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 15 MINDESTEIGENKAPITAL Das am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ausgewiesene Eigenkapital der REIT-Aktiengesellschaft ...