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Trefferliste für 'insolvenzordnung'
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- § 14 EGInsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR INSOLVENZORDNUNG (EGINSO) § 14 HAFTUNG DES INSOLVENZVERWALTERS BEI EINER ZUSICHERUNG Für die Haftung des Insolvenzverwalters nach Artikel 36 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2015/848 in einem in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen
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- § 17 EGInsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR INSOLVENZORDNUNG (EGINSO) § 17 ABSTIMMUNG ÜBER DIE ZUSICHERUNG (1) Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens führt die Abstimmung über die Zusicherung nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848 durch. Die §§ 222, 243, 244 Absatz
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- § 19 EGInsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR INSOLVENZORDNUNG (EGINSO) § 19 UNTERRICHTUNG ÜBER DAS ERGEBNIS DER ABSTIMMUNG Für die Unterrichtung nach Artikel 36 Absatz 5 Satz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 gilt § 12 Satz 2 entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 13 InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 13 ERÖFFNUNGSANTRAG (1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen
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- § 106 InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 106 VORMERKUNG (1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung
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- § 207 InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 207 EINSTELLUNG MANGELS MASSE (1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein
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- § 279 InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 279 GEGENSEITIGE VERTRÄGE Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der
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- § 13a InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 13A ANTRAG ZUR BEGRÜNDUNG EINES GRUPPEN-GERICHTSSTANDS (1) In einem Antrag nach § 3a Absatz 1 sind anzugeben: 1. Name, Sitz, Unternehmensgegenstand sowie Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer
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- § 107 InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 107 EIGENTUMSVORBEHALT (1) Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung
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- § 208 InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 208 ANZEIGE DER MASSEUNZULÄNGLICHKEIT (1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter
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