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Trefferliste für 'rechtsstellung'
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- § 58 DRiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DEUTSCHES RICHTERGESETZ (DRIG) § 58 GESCHÄFTSFÜHRUNG, RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER (1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. (2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der
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- § 52 SGB IX - Einzelnorm



... VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN – (ARTIKEL 1 DES GESETZES V. 23. DEZEMBER 2016, BGBL. I S. 3234) (NEUNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB IX) § 52 RECHTSSTELLUNG DER TEILNEHMENDEN Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betrieb ...
- § 13a BJagdG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESJAGDGESETZ § 13A RECHTSSTELLUNG DER MITPÄCHTER Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies gilt
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- § 62 SBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOLDATINNEN- UND SOLDATENBETEILIGUNGSGESETZ (SBG) § 62 WAHL UND RECHTSSTELLUNG DER SOLDATENVERTRETERINNEN UND SOLDATENVERTRETER (1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20
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- § 8 LAP-hDBiblV - Einzelnorm



... VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHN, AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN DIENST AN WISSENSCHAFTLICHEN BIBLIOTHEKEN DES BUNDES (LAP-HDBIBLV) § 8 RECHTSSTELLUNG WÄHREND DES VORBEREITUNGSDIENSTES (1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ...
- § 44 SprengG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFGESETZ - SPRENGG) § 44 RECHTSSTELLUNG DER BUNDESANSTALT (1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
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- § 64 SGleiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOLDATINNEN- UND SOLDATENGLEICHSTELLUNGSGESETZ (SGLEIG) § 64 RECHTSSTELLUNG (1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Belassung ihrer Geld- und Sachbezüge in einem Umfang zu entlasten, der für die ordnungsgemäße
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- § 269f InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 269F AUFGABEN UND RECHTSSTELLUNG DES VERFAHRENSKOORDINATORS (1) Der Verfahrenskoordinator hat für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im Interesse der Gläubiger
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- § 121 BBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESBEAMTENGESETZ (BBG) § 121 RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern und für Heimat oder der Bundesminister des Innern und
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- § 88 PAO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PATENTANWALTSORDNUNG (PAO) § 88 RECHTSSTELLUNG DER PATENTANWALTLICHEN MITGLIEDER (1) Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines
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