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Trefferliste für 'seeschiffen'

Dokument 51 - 60 von 226 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 6 Ems LV - Einzelnorm*
... ÜBER DIE VERWALTUNG UND ORDNUNG DES SEELOTSREVIERS EMS (EMS-LOTSVERORDNUNG - EMS LV) § 6 PFLICHT ZUR ANNAHME EINES BORDLOTSEN (1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Seelotsen an Bord verpflichtet, 1. auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“, mit ...
§ 10 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 10 ZUSTÄNDIGKEITEN DER DURCH DAS BUNDESMINISTERIUM DER VERTEIDIGUNG BESTIMMTEN SACHVERSTÄNDIGEN UND DIENSTSTELLEN (1) Neben den zuständigen Behörden ...
§ 11 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 11 ZUSTÄNDIGKEITEN DES BUNDESAMTES FÜR AUSRÜSTUNG, INFORMATIONSTECHNIK UND NUTZUNG DER BUNDESWEHR Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik ...
§ 12 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 12 ZUSTÄNDIGKEITEN DER BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde ...
§ 13 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 13 ZUSTÄNDIGKEITEN DES BUNDESAMTES FÜR DIE SICHERHEIT DER NUKLEAREN ENTSORGUNG Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständige ...
§ 14 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 14 ZUSTÄNDIGKEITEN DES UMWELTBUNDESAMTES Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes. * zum Seitenanfang ...
§ 15 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 15 ZUSTÄNDIGKEITEN DER FÜR DIE SCHIFFSSICHERHEIT ZUSTÄNDIGEN BUNDESUNMITTELBAREN BERUFSGENOSSENSCHAFT Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare ...
§ 16 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 16 ZUSTÄNDIGKEITEN DER BENANNTEN STELLEN (1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung sind zuständig für Baumusterprüfungen ...
§ 16a GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 16A ZUSTÄNDIGKEITEN DER WASSERSTRAßEN- UND SCHIFFFAHRTSVERWALTUNG DES BUNDES (1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind zuständig für die Überwachung ...
§ 17 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 17 PFLICHTEN DES VERSENDERS Der Versender und der Beauftragte des Versenders 1. haben sich vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter zur Beförderung ...
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