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ÜBER DIE VERWALTUNG UND ORDNUNG DES SEELOTSREVIERS EMS (EMS-LOTSVERORDNUNG - EMS LV) § 6 PFLICHT ZUR ANNAHME EINES BORDLOTSEN (1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Seelotsen an Bord verpflichtet, 1. auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“, mit ...
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