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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetz'
Dokument 51 - 60 von 291 Treffer,
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- § 7 PersBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONALRECHTLICHES BEGLEITGESETZ ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (PERSBG) § 7 BESOLDUNGS- UND TARIFRECHTLICHE SONDERREGELUNGEN (1) Beamten, denen bis zum Tage vor der Versetzung oder Überleitung zur Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation
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- § 58 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 58 ENTSTÖRUNG (1) Der Verbraucher kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Verbraucher
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- § 159 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 159 BEITRAG VON UNTERNEHMEN ZUR VERSORGUNG MIT TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTEN Jeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
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- § 8 PersBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONALRECHTLICHES BEGLEITGESETZ ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (PERSBG) § 8 (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 59 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 59 ANBIETERWECHSEL UND RUFNUMMERNMITNAHME (1) Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen
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- § 160 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 160 FESTSTELLUNG DER UNTERVERSORGUNG (1) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Überwachung gemäß § 157 Absatz 1 und § 158 Absatz 2 fest, dass einer der nachfolgenden Umstände vorliegt, so veröffentlicht sie innerhalb
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- § 9 PersBG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONALRECHTLICHES BEGLEITGESETZ ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (PERSBG) § 9 - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 60 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 60 UMZUG (1) Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung
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- § 161 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 161 VERPFLICHTUNGEN ZUR VERSORGUNG MIT TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTEN (1) Ist die nach § 160 Absatz 2 eingereichte Verpflichtungszusage nach Beurteilung durch die Bundesnetzagentur geeignet, die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
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- § 61 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 61 SELEKTIVE SPERRE ZUM SCHUTZ VOR KOSTEN, SPERRE BEI ZAHLUNGSVERZUG (1) Endnutzer können von dem Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten, von dem Anbieter von Internetzugangsdiensten und von dem Anbieter des Anschlusses
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