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- Anlage 33 SokaSiG2 - Einzelnorm



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. 3. Persönlicher Geltungsbereich:Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Verfahren In Ausführung der Bestimmungen: a) des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines ...
- Anlage 34 SokaSiG2 - Einzelnorm



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. 3. Persönlicher Geltungsbereich:Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Verfahren In Ausführung der Bestimmungen: a) des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines ...
- Anlage 35 SokaSiG2 - Einzelnorm



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. 3. Persönlicher Geltungsbereich:Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Verfahren In Ausführung der Bestimmungen: a) des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines ...
- Anlage 36 SokaSiG2 - Einzelnorm



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. 3. Persönlicher Geltungsbereich:Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Verfahren In Ausführung der Bestimmungen – des § 11 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung ...
- Anlage 21 SokaSiG - Einzelnorm



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Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer 1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf ...
- Anlage 22 SokaSiG - Einzelnorm



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Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer 1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf ...
- Anlage 23 SokaSiG - Einzelnorm



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Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer 1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf ...
- Anlage 46 SokaSiG2 - Einzelnorm



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Hersteller oder Händler sind. (3) Persönlicher Geltungsbereich:Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Verfahrensgrundlagen Das Sozialkassenverfahren richtet sich in Ausführung der Bestimmungen des § 3 ...
- Anlage 58 SokaSiG2 - Einzelnorm



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industriell be- oder verarbeiten. 3. Persönlicher Geltungsbereich:3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. 3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und ...
- Anlage 59 SokaSiG2 - Einzelnorm



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industriell be- oder verarbeiten. 3. Persönlicher Geltungsbereich:3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. 3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und ...
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