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Trefferliste für 'stpo'

Dokument 591 - 600 von 741 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 459c StPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 459C BEITREIBUNG DER GELDSTRAFE (1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich ...
§ 10a StPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 10A GERICHTSSTAND BEI AUSLANDSTATEN IM BEREICH DES MEERES Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand ...
§ 85 StPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 85 SACHVERSTÄNDIGE ZEUGEN Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis ...
§ 131a StPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 131A AUSSCHREIBUNG ZUR AUFENTHALTSERMITTLUNG (1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist. (2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen ...
§ 206a StPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 206A EINSTELLUNG DES VERFAHRENS BEI VERFAHRENSHINDERNIS (1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen ...
§ 292 StPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 292 WIRKUNG DER BEKANNTMACHUNG (1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. (2) Der die Beschlagnahme ...
§ 383 StPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 383 ERÖFFNUNGS- ODER ZURÜCKWEISUNGSBESCHLUSS; EINSTELLUNG BEI GERINGER SCHULD (1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die ...
§ 459d StPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 459D UNTERBLEIBEN DER VOLLSTRECKUNG EINER GELDSTRAFE (1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn 1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ...
§ 11 StPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 11 GERICHTSSTAND BEI AUSLANDSTATEN EXTERRITORIALER DEUTSCHER UND DEUTSCHER BEAMTER (1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes ...
§ 86 StPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 86 RICHTERLICHER AUGENSCHEIN Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein ...
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