zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLEISCHER/ZUR FLEISCHERIN § 6 AUSBILDUNGSPLAN Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 6 SATZUNG Das Kuratorium erlässt eine Satzung. In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Ausführung der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLEISCHER/ZUR FLEISCHERIN § 7 BERICHTSHEFT Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 7 FONDSVERMÖGEN (1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoaufschlag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLEISCHER/ZUR FLEISCHERIN § 8 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 8 VORZEITIGE RATENZAHLUNG, NACHSCHUSSPFLICHT (1) Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung vor Zahlung der letzten Rate ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLEISCHER/ZUR FLEISCHERIN § 9 GESELLENPRÜFUNG/ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 9 ANLAGE DER MITTEL (1) Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Einzahlenden ein. Auf den Konten sind jeweils die Einzahlungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLEISCHER/ZUR FLEISCHERIN § 10 ÜBERGANGSREGELUNG Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 10 VERWENDUNG DER MITTEL (1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe ...