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Trefferliste für 'gerichtsverfassungsgesetzes'
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- EU-VSchDG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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Mündliche Verhandlung § 19 Untersuchungsgrundsatz § 20 Beschwerdeentscheidung § 21 Akteneinsicht § 22 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung § 23 Einstweilige Anordnung § 24 Rechtsbeschwerde § 25 Nichtzulassungsbeschwerde ...
- § 391 AO - Einzelnorm



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Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Absatz 1 und § 153a Absatz 1 der Strafprozessordnung. (2) Die Landesregierung kann ...
- § 6a ArbGG - Einzelnorm



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VORSCHRIFTEN ÜBER DAS PRÄSIDIUM UND DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend: 1. Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die ...
- § 7 ZPOEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ, BETREFFEND DIE EINFÜHRUNG DER ZIVILPROZEßORDNUNG § 7 (1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht eingerichtet, so entscheidet das
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- § 10 ZSHG - Einzelnorm



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ist die zuständige Zeugenschutzdienststelle zu benennen. Eine nach Satz 1 zu schützende Person darf ihr Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen. (2) Urkunden und sonstige Unterlagen, die Rückschlüsse auf eine Tarnidentität oder den Wohn- oder ...
- § 66 WpÜG - Einzelnorm



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zuständig, in dessen Bezirk die Zielgesellschaft ihren Sitz hat. (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach Absatz 1 ausschließlich ...
- § 77 IRG - Einzelnorm



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) § 77 ANWENDUNG ANDERER VERFAHRENSVORSCHRIFTEN (1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über ...
- § 92 BNotO - Einzelnorm



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ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden. (3) Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke ...
- Act on the Residence, Economic Activity and Integration of Foreigners in the Federal Territory¹ (Residence Act – AufenthG)



- Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundesministeriums des Innern Translation provided by the Language Service of the Federal Ministry of the Interior Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) Version
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- § 148 BBergG - Einzelnorm



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eine Straftat nach § 146 ein Gerichtsstand nach den §§ 7 bis 10, 13, 98 Abs. 2, § 128 Abs. 1, § 162 oder § 165 der Strafprozeßordnung oder § 157 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht ...
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