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und dd) Aufmaßfragen, b) Organisation und Verwaltung: aa) Bauverwaltungen des Bundes und der Länder sowie Bundeswehrverwaltung, bb) Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die das Bauwesen regeln oder hiermit in Beziehung stehen, und cc) Grundsätze und Einzelbestimmungen des Haushalts-, Kassen ...
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Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 115L (1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen ...