zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM HANDELSGESETZBUCH ART 78 Für die Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung gilt eine für den Abschlussprüfer geltende Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 9 EINSICHTNAHME IN DAS HANDELSREGISTER UND DAS UNTERNEHMENSREGISTER (1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 92C (1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 245 UNTERZEICHNUNG Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 325 OFFENLEGUNG (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen: 1. den ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 360 Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 452 FRACHTVERTRAG ÜBER EINE BEFÖRDERUNG MIT VERSCHIEDENARTIGEN BEFÖRDERUNGSMITTELN Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 541 HAFTUNGSHÖCHSTBETRAG BEI PERSONENSCHÄDEN (1) Die Haftung des Beförderers wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts ist in jedem Fall auf einen Betrag von 400 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis beschränkt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM HANDELSGESETZBUCH ART 79 (1) § 319a Absatz 1, 2 und 3 sowie die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuchs jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) sind erstmals auf Jahres-und Konzernabschlüsse ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 9A ÜBERTRAGUNG DER FÜHRUNG DES UNTERNEHMENSREGISTERS; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts die ...