zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 10 Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 und 9 zugelassen werden, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 10A ERSTRECKUNG AUF STRAHLENSCHUTZRECHTLICHE GENEHMIGUNGEN; AUSNAHMEN VOM ERFORDERNIS DER GENEHMIGUNG (1) Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 kann sich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 11 ERMÄCHTIGUNGSVORSCHRIFTEN (GENEHMIGUNG, ANZEIGE, ALLGEMEINE ZULASSUNG) (1) Soweit nicht durch dieses Gesetz für Kernbrennstoffe und für Anlagen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 12 ERMÄCHTIGUNGSVORSCHRIFTEN (SCHUTZMAßNAHMEN) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden, 1. welche ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 12A ERMÄCHTIGUNGSVORSCHRIFT (ENTSCHEIDUNG DES DIREKTIONSAUSSCHUSSES) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 12B ÜBERPRÜFUNG DER ZUVERLÄSSIGKEIT VON PERSONEN ZUM SCHUTZ GEGEN ENTWENDUNG ODER FREISETZUNG RADIOAKTIVER STOFFE (1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) §§ 12C UND 12D (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 13 VORSORGE FÜR DIE ERFÜLLUNG GESETZLICHER SCHADENSERSATZVERPFLICHTUNGEN (1) Die Verwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren Art, Umfang und Höhe ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 14 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG UND SONSTIGE DECKUNGSVORSORGE (1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 15 RANGFOLGE DER BEFRIEDIGUNG AUS DER DECKUNGSVORSORGE (1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inhaber einer Kernanlage und ein Geschädigter ...