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Trefferliste für 'verwendung'

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§ 10 AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 10  Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 und 9 zugelassen werden, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit ...
§ 10a AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 10A ERSTRECKUNG AUF STRAHLENSCHUTZRECHTLICHE GENEHMIGUNGEN; AUSNAHMEN VOM ERFORDERNIS DER GENEHMIGUNG (1) Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 kann sich ...
§ 11 AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 11 ERMÄCHTIGUNGSVORSCHRIFTEN (GENEHMIGUNG, ANZEIGE, ALLGEMEINE ZULASSUNG) (1) Soweit nicht durch dieses Gesetz für Kernbrennstoffe und für Anlagen ...
§ 12 AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 12 ERMÄCHTIGUNGSVORSCHRIFTEN (SCHUTZMAßNAHMEN) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden, 1. welche ...
§ 12a AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 12A ERMÄCHTIGUNGSVORSCHRIFT (ENTSCHEIDUNG DES DIREKTIONSAUSSCHUSSES) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen ...
§ 12b AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 12B ÜBERPRÜFUNG DER ZUVERLÄSSIGKEIT VON PERSONEN ZUM SCHUTZ GEGEN ENTWENDUNG ODER FREISETZUNG RADIOAKTIVER STOFFE (1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen ...
§§ 12c und 12d AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) §§ 12C UND 12D (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 13 AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 13 VORSORGE FÜR DIE ERFÜLLUNG GESETZLICHER SCHADENSERSATZVERPFLICHTUNGEN (1) Die Verwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren Art, Umfang und Höhe ...
§ 14 AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 14 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG UND SONSTIGE DECKUNGSVORSORGE (1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem ...
§ 15 AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 15 RANGFOLGE DER BEFRIEDIGUNG AUS DER DECKUNGSVORSORGE (1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inhaber einer Kernanlage und ein Geschädigter ...
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