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Trefferliste für 'zpo'

Dokument 591 - 600 von 1138 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1063 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1063 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. (2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird ...
§ 1064 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1064 BESONDERHEITEN BEI DER VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG VON SCHIEDSSPRÜCHEN (1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung ...
§ 1065 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1065 RECHTSMITTEL (1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde ...
§ 1066 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1066 ENTSPRECHENDE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES BUCHES 10 Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften ...
§ 1067 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1067 ZUSTELLUNG DURCH AUSLANDSVERTRETUNGEN (1) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustellung nach Satz ...
§ 1068 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1068 ELEKTRONISCHE ZUSTELLUNG An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden. ...
§ 1069 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1069 ZUSTÄNDIGKEITEN NACH DER VERORDNUNG (EU) 2020/1784; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig: 1. ...
§ 1070 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1070 SPRACHE EINGEHENDER ANTRÄGE, BESCHEINIGUNGEN UND MITTEILUNGEN Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher ...
§ 1071 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1071 ZUSTELLUNG NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK VOM 19. OKTOBER 2005 ÜBER DIE ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND AUßERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE IN ZIVIL- ODER HANDELSSACHEN Wenn die ...
§ 1072 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1072 BEWEISAUFNAHME IN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht 1. nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das ...
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