zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1383 ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN (1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1384 BERECHNUNGSZEITPUNKT DES ZUGEWINNS UND HÖHE DER AUSGLEICHSFORDERUNG BEI SCHEIDUNG Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1385 VORZEITIGER ZUGEWINNAUSGLEICH DES AUSGLEICHSBERECHTIGTEN EHEGATTEN BEI VORZEITIGER AUFHEBUNG DER ZUGEWINNGEMEINSCHAFT Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1386 VORZEITIGE AUFHEBUNG DER ZUGEWINNGEMEINSCHAFT Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1387 BERECHNUNGSZEITPUNKT DES ZUGEWINNS UND HÖHE DER AUSGLEICHSFORDERUNG BEI VORZEITIGEM AUSGLEICH ODER VORZEITIGER AUFHEBUNG In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1388 EINTRITT DER GÜTERTRENNUNG Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1390 ANSPRÜCHE DES AUSGLEICHSBERECHTIGTEN GEGEN DRITTE (1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1408 EHEVERTRAG, VERTRAGSFREIHEIT (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen ...