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Trefferliste für 'sgb and vi'
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- Anlage 60 SokaSiG2 - Einzelnorm



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Bestellung zugeschnitten wird. 3. Persönlicher Geltungsbereich:3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. 3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der ...
- Anlage 61 SokaSiG2 - Einzelnorm



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:Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. […] § 3 Arbeitszeit 1. Regelmäßige Arbeitszeit 1.1 Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich ...
- Anlage 62 SokaSiG2 - Einzelnorm



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:Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. […] § 3 Arbeitszeit 1. Regelmäßige Arbeitszeit 1.1 Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich ...
- Anlage 63 SokaSiG2 - Einzelnorm



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:Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. […] § 3 Arbeitszeit 1. Regelmäßige Arbeitszeit 1.1 Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich ...
- Anlage 66 SokaSiG2 - Einzelnorm



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Arbeitnehmer bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit in einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb ausgeübt haben ...
- Anlage 85 SokaSiG2 - Einzelnorm



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über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (SVG) in der jeweils gültigen Fassung – ab 1. Januar 1992: des Sozialgesetzbuches 6. Buch (SGB VI)versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Erfasst werden auch Auszubildende, deren Lehrvertrag vor dem 13. August 1990 abgeschlossen wurde und deren ...
- § 9 PKDBSa - Einzelnorm



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. Dagegen erlischt die ordentliche Mitgliedschaft, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit teilweise oder voll erwerbsgemindert (§§ 43, 240 SGB VI) wird und kein Rentenanspruch gegen die Kasse besteht. (3) Ein Arbeitnehmer, der der Kasse zugeführt worden ist, ohne dass eine Zuführungspflicht bestanden ...
- Anlage 4 SokaSiG2 - Einzelnorm



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Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sozialgesetzbuch 6. Buch – (SGB VI) in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer. § 2 Beginn der ...
- § 1 TVMindestlohn Gerüstb 8 - Einzelnorm



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Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden: a) Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ...
- Anlage 16 SokaSiG2 - Einzelnorm



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. 3. Persönlicher Geltungsbereich:Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Ergänzungsbeihilfe 1. Beihilfeempfänger der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG mit einem Anspruch ...
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