Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'sgb'
Dokument 611 - 620 von 3738 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 3 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 3 AMTSHILFEPFLICHT (1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander
...
- § 4 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 4 VORAUSSETZUNGEN UND GRENZEN DER AMTSHILFE (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung
...
- § 5 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 5 AUSWAHL DER BEHÖRDE Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges
...
- § 6 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 6 DURCHFÜHRUNG DER AMTSHILFE (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde
...
- § 7 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 7 KOSTEN DER AMTSHILFE (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten
...
- § 8 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 8 BEGRIFF DES VERWALTUNGSVERFAHRENS Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung
...
- § 9 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 9 NICHTFÖRMLICHKEIT DES VERWALTUNGSVERFAHRENS Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für
...
- § 10 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 10 BETEILIGUNGSFÄHIGKEIT Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen
...
- § 11 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 11 VORNAHME VON VERFAHRENSHANDLUNGEN (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind 1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind
...
- § 12 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 12 BETEILIGTE (1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner, 2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, 3
...
Seite:
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62
63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100
neue Volltext-Suche