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Trefferliste für 'bundesnetzagentur'
Dokument 611 - 620 von 1128 Treffer,
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- § 80 PostG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis POSTGESETZ (POSTG) § 80 MEDIEN DER VERÖFFENTLICHUNG Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet wird, erfolgen im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur, soweit nichts Abweichendes ...
- § 87 PostG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis POSTGESETZ (POSTG) § 87 BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN FÜR DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION Die Bundesnetzagentur stellt der Europäischen Kommission auf deren begründeten Antrag oder, soweit dies vorgesehen ist, ohne Antrag die Informationen zur Verfügung
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- § 95 PostG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis POSTGESETZ (POSTG) § 95 BESCHLAGNAHME (1) Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. (2) Die Bundesnetzagentur
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- § 98 PostG - Einzelnorm



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In den Fällen des § 21 in Verbindung mit § 49, des § 62, des Kapitels 5 Abschnitt 2 und 3 sowie des Kapitels 6 mit Ausnahme des § 59 entscheidet die Bundesnetzagentur durch Beschlusskammern. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Mit Ausnahme der Beschlusskammer nach Absatz 3 werden die Beschlusskammern ...
- § 103 PostG - Einzelnorm



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- UND AUSKUNFTSPFLICHT (1) Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 98 nicht statt. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Im Falle ...
- § 1 TerrOIBG - Einzelnorm



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vom 17.5.2021, S. 79) für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784. (2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe ...
- § 6 MWV - Einzelnorm



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ÖFFENTLICHER WARNUNGEN IN MOBILFUNKNETZEN (MOBILFUNK-WARN-VERORDNUNG - MWV) § 6 STÖRUNG (1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unverzüglich über Störungen ihrer Telekommunikationsanlagen und technischen Einrichtungen ...
- § 7 MWV - Einzelnorm



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Daten auf Unregelmäßigkeiten zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind schriftlich festzuhalten. Kopien der Prüfergebnisse sind der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu übersenden. Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz ...
- § 5 AFuG 1997 - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DEN AMATEURFUNK (AMATEURFUNKGESETZ - AFUG 1997) § 5 RECHTE UND PFLICHTEN DES FUNKAMATEURS (1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteiltes Rufzeichen benutzen. (2) Mit einem von der Bundesnetzagentur ...
- § 7 AFuG 1997 - Einzelnorm



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Anforderungen nach § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln erfüllen. (3) Der Funkamateur hat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzenden Messprotokolle ...
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