weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VEREINSREGISTERVERORDNUNG (VRV) § 1 ZUSTÄNDIGKEIT (1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES HYPOTHEKENBANKGESETZES ART V (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VEREINSREGISTERVERORDNUNG (VRV) § 2 AUFBAU DES VEREINSREGISTERS (1) Das Vereinsregister wird in Karteiform geführt. Es enthält für jeden dort einzutragenden Verein ein Registerblatt, das aus einem oder mehreren Blättern besteht. Die Registerblätter erhalten ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES HYPOTHEKENBANKGESETZES ART VI Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft, Artikel I Nr. 28 bis 31 jedoch erst am Tage nach der Verkündung des Gesetzes. Fußnote Art. VI Kursivdruck: §§ 37 bis 39a ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VEREINSREGISTERVERORDNUNG (VRV) § 3 GESTALTUNG UND BENUTZUNG DES REGISTERBLATTS Das Registerblatt hat fünf Spalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster in der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Es sind einzutragen: 1. in Spalte 1: die laufende Nummer ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MILCHWIRTSCHAFTLICHEN LABORANTEN UND ZUR MILCHWIRTSCHAFTLICHEN LABORANTIN* (MILCHWIRTSCHAFTLICHE-LABORANTEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - MILCHLAUSBV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VEREINSREGISTERVERORDNUNG (VRV) § 4 SCHLIEßUNG DES REGISTERBLATTS (1) Ist das Registerblatt zu schließen, so sind sämtliche Seiten des Registerblatts rot zu durchkreuzen. (2) Das Registerblatt ist insbesondere zu schließen, wenn alle Eintragungen gegenstandslos ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MILCHWIRTSCHAFTLICHEN LABORANTEN UND ZUR MILCHWIRTSCHAFTLICHEN LABORANTIN* (MILCHWIRTSCHAFTLICHE-LABORANTEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - MILCHLAUSBV) § 1 STAATLICHE ANERKENNUNG DES AUSBILDUNGSBERUFES Der Ausbildungsberuf ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VEREINSREGISTERVERORDNUNG (VRV) § 5 NEUFASSUNG DES REGISTERBLATTS (1) Ist ein Registerblatt unübersichtlich geworden, so sind die noch gültigen Eintragungen unter Beibehaltung der bisherigen Blattnummer auf ein neues Registerblatt zu übertragen (Neufassung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MILCHWIRTSCHAFTLICHEN LABORANTEN UND ZUR MILCHWIRTSCHAFTLICHEN LABORANTIN* (MILCHWIRTSCHAFTLICHE-LABORANTEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - MILCHLAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. ...