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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 2 VorgV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE REGELUNG DES MILITÄRISCHEN VORGESETZTENVERHÄLTNISSES (VORGESETZTENVERORDNUNG - VORGV) § 2 FACHVORGESETZTE Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung die Leitung des Fachdiensts von Soldaten obliegt, hat die Befugnis, ihnen im Dienst
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- § 12a EntsorgFondsG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 12A ENTLASTUNG DES VORSTANDS; SONSTIGE PFLICHTEN (1) Die Entlastung des Vorstands erteilt das Kuratorium. Die Entlastung bedarf
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- § 3 VorgV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE REGELUNG DES MILITÄRISCHEN VORGESETZTENVERHÄLTNISSES (VORGESETZTENVERORDNUNG - VORGV) § 3 VORGESETZTE MIT BESONDEREM AUFGABENBEREICH Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung ein besonderer Aufgabenbereich zugewiesen ist, hat im Dienst
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- § 13 EntsorgFondsG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 13 AUFSICHT Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im Einvernehmen mit
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- § 4 VorgV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE REGELUNG DES MILITÄRISCHEN VORGESETZTENVERHÄLTNISSES (VORGESETZTENVERORDNUNG - VORGV) § 4 (1) In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle
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- § 14 EntsorgFondsG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 14 AUFLÖSUNG (1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen. (2) Ein
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- § 5 VorgV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE REGELUNG DES MILITÄRISCHEN VORGESETZTENVERHÄLTNISSES (VORGESETZTENVERORDNUNG - VORGV) § 5 (1) Ein Vorgesetzter kann innerhalb seiner Befehlsbefugnis Untergebene einem Soldaten für eine bestimmte Aufgabe vorübergehend unterstellen
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- § 15 EntsorgFondsG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 15 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
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- § 6 VorgV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE REGELUNG DES MILITÄRISCHEN VORGESETZTENVERHÄLTNISSES (VORGESETZTENVERORDNUNG - VORGV) § 6 (1) Ein Offizier oder Unteroffizier kann sich in und außer Dienst über andere Soldaten, die im Dienstgrad nicht über ihm stehen, zum Vorgesetzten
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- Anhang 1 EntsorgFondsG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) ANHANG 1 (Fundstelle: BGBl. I 2017, 118) Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 Kernkraftwerk Kernkraftwerk Gundremmingen A KRB A Kernkraftwerk
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