zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 167 WEITERE VERFÜGUNG DER STAATSANWALTSCHAFT In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VORBEREITUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS EINSCHLIEßLICH EINER GEBÄUDE- UND WOHNUNGSZÄHLUNG 2011 (ZENSUSVORBEREITUNGSGESETZ 2011 - ZENSVORBG 2011) § 6 ÜBERMITTLUNG VON DATEN DURCH DIE BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT Die Bundesagentur für Arbeit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 168 PROTOKOLL ÜBER RICHTERLICHE UNTERSUCHUNGSHANDLUNGEN Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VORBEREITUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS EINSCHLIEßLICH EINER GEBÄUDE- UND WOHNUNGSZÄHLUNG 2011 (ZENSUSVORBEREITUNGSGESETZ 2011 - ZENSVORBG 2011) § 7 ZUSAMMENFÜHRUNG DER ANGABEN (1) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 übermittelten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 168A ART DER PROTOKOLLIERUNG; AUFZEICHNUNGEN (1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VORBEREITUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS EINSCHLIEßLICH EINER GEBÄUDE- UND WOHNUNGSZÄHLUNG 2011 (ZENSUSVORBEREITUNGSGESETZ 2011 - ZENSVORBG 2011) § 8 ORDNUNGSNUMMERN (1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude und jede Wohnung wird eine Ordnungsnummer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 168B PROTOKOLL ÜBER ERMITTLUNGSBEHÖRDLICHE UNTERSUCHUNGSHANDLUNGEN (1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen. (2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VORBEREITUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS EINSCHLIEßLICH EINER GEBÄUDE- UND WOHNUNGSZÄHLUNG 2011 (ZENSUSVORBEREITUNGSGESETZ 2011 - ZENSVORBG 2011) § 9 SONDERGEBÄUDE (1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Personen in Sondergebäuden ergänzen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 168C ANWESENHEITSRECHT BEI RICHTERLICHEN VERNEHMUNGEN (1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VORBEREITUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS EINSCHLIEßLICH EINER GEBÄUDE- UND WOHNUNGSZÄHLUNG 2011 (ZENSUSVORBEREITUNGSGESETZ 2011 - ZENSVORBG 2011) § 10 ERMITTLUNG DER AUSKUNFTSPFLICHTIGEN FÜR DIE GEBÄUDE- UND WOHNUNGSZÄHLUNG (1) Für die ...