, umso höher die Genauigkeit.



... Körper bestimmt, in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung aufgeführt ...



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... ) § 1 (1) Für das Geschäftsjahr 1994 bleiben außer Betracht: 1. Leistungsausgaben, soweit sie auf in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Personen und ihre nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen entfallen, bei der Ermittlung der ...



... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER ZULAGE FÜR DIE PRIVATE PFLEGEVORSORGE NACH DEM VIERZEHNTEN KAPITEL DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH (PFLEGEVORSORGEZULAGE-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - PFLVDV) § 1 ZENTRALE STELLE (1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die zentrale Stelle ...



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... ARBEITSFÖRDERUNG (ARBEITSFÖRDERUNGS-REFORMGESETZ - AFRG) INHALTSÜBERSICHT Erster Teil Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuches Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Sozialgesetzbuches ...



... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG WEITERER VORAUSSETZUNGEN DER ERREICHBARKEIT ERWERBSFÄHIGER LEISTUNGSBERECHTIGTER NACH DEM ZWEITEN BUCH SOZIALGESETZBUCH (ERREICHBARKEITS-VERORDNUNG - ERRV) § 3 WEITERE WICHTIGE GRÜNDE Ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach ...



... (GKV-SOLIDARITÄTSSTÄRKUNGSGESETZ - GKV-SOLG) ART 14 GESAMTVERGÜTUNG DER VERTRAGSÄRZTE IM JAHR 1999 (1) Die nach § 85 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte als Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen ...



... BÜRGERGELD (BÜRGERGELD-VERORDNUNG - BÜRGERGELD-V) § 1 NICHT ALS EINKOMMEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE EINNAHMEN (1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen: 1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen ...