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BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 90 ZUSAMMENTREFFEN VON VERSORGUNGSBEZÜGEN MIT VERSORGUNG AUS ZWISCHENSTAATLICHER UND ÜBERSTAATLICHER VERWENDUNG (1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen ...
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