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Trefferliste für 'bgb'

Dokument 621 - 630 von 2659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1847 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1847 ANZEIGEPFLICHT FÜR ERWERBSGESCHÄFTE Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht ...
§ 35 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 35 SONDERRECHTE Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 1848 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1848 GENEHMIGUNG EINER ANDEREN ANLEGUNG VON GELD Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt. * zum Seitenanfang * Impressum ...
§ 36 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 36 BERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 1849 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1849 GENEHMIGUNG BEI VERFÜGUNG ÜBER RECHTE UND WERTPAPIERE (1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über 1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung ...
§ 37 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 37 BERUFUNG AUF VERLANGEN EINER MINDERHEIT (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich ...
§ 1850 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1850 GENEHMIGUNG FÜR RECHTSGESCHÄFTE ÜBER GRUNDSTÜCKE UND SCHIFFE Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern die Genehmigung ...
§ 38 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 38 MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 1851 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1851 GENEHMIGUNG FÜR ERBRECHTLICHE RECHTSGESCHÄFTE Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses ...
§ 39 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 39 AUSTRITT AUS DEM VEREIN (1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer ...
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