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- Anlage 53 SokaSiG2 - Einzelnorm



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stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. 3.2 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. § 2 Ausbildungsverhältnis Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ...
- Anlage 54 SokaSiG2 - Einzelnorm



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stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. 3.2 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. § 2 Ausbildungsverhältnis Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ...
- Anlage 55 SokaSiG2 - Einzelnorm



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stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. 3.2 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. § 2 Ausbildungsverhältnis Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ...
- Anlage 56 SokaSiG2 - Einzelnorm



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industriell be- oder verarbeiten. 3. Persönlicher Geltungsbereich:3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. 3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und ...
- Anlage 57 SokaSiG2 - Einzelnorm



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industriell be- oder verarbeiten. 3. Persönlicher Geltungsbereich:3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. 3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und ...
- Anlage 58 SokaSiG2 - Einzelnorm



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industriell be- oder verarbeiten. 3. Persönlicher Geltungsbereich:3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. 3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und ...
- Anlage 59 SokaSiG2 - Einzelnorm



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industriell be- oder verarbeiten. 3. Persönlicher Geltungsbereich:3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. 3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und ...
- Anlage 60 SokaSiG2 - Einzelnorm



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Bestellung zugeschnitten wird. 3. Persönlicher Geltungsbereich:3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden. 3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der ...
- Anlage 61 SokaSiG2 - Einzelnorm



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:Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. […] § 3 Arbeitszeit 1. Regelmäßige Arbeitszeit 1.1 Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich ...
- Anlage 62 SokaSiG2 - Einzelnorm



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:Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. […] § 3 Arbeitszeit 1. Regelmäßige Arbeitszeit 1.1 Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich ...
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