zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE REGELUNG DES MILITÄRISCHEN VORGESETZTENVERHÄLTNISSES (VORGESETZTENVERORDNUNG - VORGV) § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE REGELUNG DES MILITÄRISCHEN VORGESETZTENVERHÄLTNISSES (VORGESETZTENVERORDNUNG - VORGV) SCHLUßFORMEL Der Bundesminister für Verteidigung * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) EINGANGSFORMEL Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen auf Grund der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage 1 bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 1 ZIEL DER PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG DES FORTBILDUNGSABSCHLUSSES (1) Zum Nachweis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) § 1A BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Milchretentat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 2 UMFANG DER INDUSTRIEMEISTERQUALIFIKATION UND GLIEDERUNG DER PRÜFUNG (1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) § 2 ANFORDERUNGEN AN DIE HERSTELLUNG UND VERPACKUNG (1) Ungezuckerte Kondensmilch der Gruppe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einem Verfahren ...