zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1092A RECHTSBEHELF BEI NICHTZUSTELLUNG ODER BEI NICHT ORDNUNGSGEMÄßER ZUSTELLUNG DES EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSBEFEHLS (1) Der Antragsgegner kann die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn ihm der Europäische Zahlungsbefehl ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1093 VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1094 ÜBERSETZUNG Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1095 VOLLSTRECKUNGSSCHUTZ UND VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE GEGEN DEN IM INLAND ERLASSENEN EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSBEFEHL (1) Wird die Überprüfung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1096 ANTRÄGE NACH DEN ARTIKELN 22 UND 23 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1896/2006; VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE (1) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1097 EINLEITUNG UND DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS (1) Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und andere Anträge oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Telekopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektronisches ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1098 ANNAHMEVERWEIGERUNG AUF GRUND DER VERWENDETEN SPRACHE Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1099 WIDERKLAGE (1) Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, ist außer im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 als unzulässig abzuweisen. (2) Im Fall des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1100 MÜNDLICHE VERHANDLUNG (1) Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar. (2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1101 BEWEISAUFNAHME (1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt. (2) Im Fall einer Beweisaufnahme per Bild ...