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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- § 3 GDNG - Einzelnorm



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- GDNG) § 3 DATENZUGANGS- UND KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR GESUNDHEITSDATEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten eingerichtet. (2) Die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für ...
- § 4 DiPAV - Einzelnorm



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2, durch die CE-Konformitätskennzeichnung des Medizinproduktes grundsätzlich als erbracht. (2) Aus begründetem Anlass darf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zusätzliche Prüfungen vornehmen. Hierzu kann es vom Hersteller der digitalen Pflegeanwendung die Vorlage der erforderlichen ...
- § 107 SeeArbG - Einzelnorm



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. Zu der medizinischen Ausstattung gehören insbesondere 1. die in der Schiffsapotheke, in Arzneikisten oder in Sanitätskästen aufbewahrten Arzneimittel, Medizinprodukte, Hilfsmittel und sonstige medizinische Ausrüstung, 2. die notwendigen Unterlagen für die täglichen oder anlassbezogenen Aufzeichnungen ...
- § 6 OrthoptAPrV - Einzelnorm



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sich auf folgende Fächer: 1. Anatomie und Physiologie des Menschen, insbesondere des Sehsystems, 2. Allgemeine Augenheilkunde einschließlich Arzneimittel, 3. Augenbewegungsstörungen, 4. Orthoptik und Pleoptik, 5. Neuroophthalmologie, 6. Optik und Brillenlehre, 7. Allgemeine Hygiene und Gesundheitsvorsorge ...
- § 6 PTAG - Einzelnorm



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1. folgende Tätigkeiten in Apotheken: a) die Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel), b) die Prüfung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln, c) die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung einschließlich der erforderlichen Information ...
- Art 3 AMVerkRÄndV 3 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON ARZNEIMITTELN FÜR DEN VERKEHR AUßERHALB DER APOTHEKEN UND ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DEN AUSSCHLUß VON ARZNEIMITTELN VOM VERKEHR AUßERHALB DER APOTHEKEN ART 3 GEMEINSAME NEUFASSUNG
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- § 13 DHRV - Einzelnorm



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, 6. Vertretungen des Bundesministeriums für Gesundheit, 7. Vertretungen des Paul-Ehrlich-Instituts, 8. Vertretungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, 9. Vertretungen des Robert Koch-Instituts sowie 10. die nach § 17 Absatz 1 und 2 hinzugezogenen Sachverständigen, beschränkt auf ...
- § 5 DiPAV - Einzelnorm



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Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Anforderungen an die Datensicherheit erfüllen und 2. die von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Prüfkriterien für die von digitalen Pflegeanwendungen ...
- Anlage 3 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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- und Eigenschutz ein, i) verfügen über fachspezifisches Wissen mit Blick auf medizinisch-technische Geräte, Medizinprodukte, Instrumente sowie Arzneimittel im Einsatzkontext, gehen sachgerecht mit ihnen um und berücksichtigen dabei die rechtlichen Vorgaben für den Umgang, j) wirken über den operativen ...
- § 18 BtMAHV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BETÄUBUNGSMITTEL-AUßENHANDELSVERORDNUNG (BTMAHV) § 18 SONSTIGE VORSCHRIFTEN Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die amtlichen Formblätter nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, §
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