zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 3 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 4 FACHRICHTUNGSÜBERGREIFENDE BASISQUALIFIKATIONEN (1) Im Prüfungsteil & ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) § 3 ALLGEMEINE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN (1) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind. (2 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 5 HANDLUNGSSPEZIFISCHE QUALIFIKATIONEN (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) § 4 BESONDERE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN (1) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten 1. bei Milcherzeugnissen, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkenerzeugnisse ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 6 BEFREIUNG VON EINZELNEN PRÜFUNGSBESTANDTEILEN Wird die zu prüfende Person ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) § 5 VERWENDUNG VON VITAMINEN (1) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden. Der Gehalt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 7 BEWERTEN DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe ...