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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 122 (1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen. (2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend ...
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-ÜBERGANGSVERORDNUNG - SVÜV) ANLAGE VERZEICHNIS DER ZUM SOLDATENVERSORGUNGSGESETZ ERLASSENEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN UND RICHTLINIEN A. Gesetze (weggefallen)B. Rechtsverordnungen 1. Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich ...
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