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Trefferliste für 'zpo'

Dokument 641 - 650 von 1134 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 693 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 693 ZUSTELLUNG DES MAHNBESCHEIDS (1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 694 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 694 WIDERSPRUCH GEGEN DEN MAHNBESCHEID (1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid ...
§ 695 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 695 MITTEILUNG DES WIDERSPRUCHS; ABSCHRIFTEN Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird ...
§ 696 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 696 VERFAHREN NACH WIDERSPRUCH (1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen ...
§ 697 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 697 EINLEITUNG DES STREITVERFAHRENS (1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden ...
§ 698 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 698 ABGABE DES VERFAHRENS AM SELBEN GERICHT Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden. * zum Seitenanfang * Impressum ...
§ 699 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 699 VOLLSTRECKUNGSBESCHEID (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der ...
§ 700 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 700 EINSPRUCH GEGEN DEN VOLLSTRECKUNGSBESCHEID (1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig ...
§ 701 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 701 WEGFALL DER WIRKUNG DES MAHNBESCHEIDS Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt ...
§ 702 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 702 FORM VON ANTRÄGEN UND ERKLÄRUNGEN (1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte ...
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