...
...
einer Außerbetriebnahme der Störquelle, muß diese ohne Verzug erfolgen. (6) Besondere Regelungen für Einzelfälle sind im Rahmen der geltenden Gesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung festzulegen. * zum Seitenanfang ...
...
...
...
...
...
...
...
...