, umso höher die Genauigkeit.



... STERBEWAHRSCHEINLICHKEITEN UND DER ZULETZT VERÖFFENTLICHTEN STERBEWAHRSCHEINLICHKEITEN (1) Die Gegenüberstellung nach § 155 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist jährlich und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs, bei der Sterbewahrscheinlichkeiten kalkulatorisch berücksichtigt werden ...



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... einzustehen hat. (2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...



... im Saarland zum 1. Juli 2002 Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 5 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Fünften ...



... Unternehmen sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (6) Die Vorschriften des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes für gemischte Finanzholding-Gesellschaften bleiben unberührt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...



... und 7. Rohstoffe. (2) Bei Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorlagen. Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist darzustellen. Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus Geschäften mit Derivaten ...



... (SACHVERSTÄNDIGENPRÜFVERORDNUNG - SACHVPRÜFV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen ...



... nach den Vorschriften dieser Verordnung prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach § 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind. (2) Die Prüfung ist mindestens zum Abschluss eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf ...



... 1 und 2 haben die Niederlassungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die auf Grund des § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen ...



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