zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SATTLER/ZUR SATTLERIN § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ÄNDERUNGSSCHNEIDER/ZUR ÄNDERUNGSSCHNEIDERIN § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SATTLER/ZUR SATTLERIN ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SATTLER/ZUR SATTLERIN (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 918 - 923; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) I. Gemeinsame ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ÄNDERUNGSSCHNEIDER/ZUR ÄNDERUNGSSCHNEIDERIN ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ÄNDERUNGSSCHNEIDER/ZUR ÄNDERUNGSSCHNEIDERIN (Fundstelle: BGBl. I 2005, 1295 - 1298) Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENGESTALTER BILD UND TON UND ZUR MEDIENGESTALTERIN BILD UND TON* (BILD- UND TON-MEDIENGESTALTER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - BUTMEDAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENGESTALTER ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HOLZBLASINSTRUMENTENMACHER/ZUR HOLZBLASINSTRUMENTENMACHERIN ANLAGE (ZU § 5 ABS. 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HOLZBLASINSTRUMENTENMACHER/ZUR HOLZBLASINSTRUMENTENMACHERIN (Fundstelle: BGBl. I 1997 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER SEESCHIFFFAHRT (SEE-BERUFSAUSBILDUNGSVERORDNUNG - SEE-BAV) ANLAGE 1 (ZU § 6) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SCHIFFSMECHANIKER UND ZUR SCHIFFSMECHANIKERIN (Fundstelle: BGBl. I 2013, 3574 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER SEESCHIFFFAHRT (SEE-BERUFSAUSBILDUNGSVERORDNUNG - SEE-BAV) ANLAGE 2 (ZU § 10 ABSATZ 2) BERUFSAUSBILDUNG AUßERHALB DER AUSBILDUNGSSTÄTTE (Fundstelle: BGBl. I 2013, 3586 – 3590) Übersicht über die sachliche ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER SEESCHIFFFAHRT (SEE-BERUFSAUSBILDUNGSVERORDNUNG - SEE-BAV) ANLAGE 3 (ZU § 10 ABSATZ 3) BERUFSAUSBILDUNG AUßERHALB DER AUSBILDUNGSSTÄTTE (Fundstelle: BGBl. I 2013, 3591 – 3593) Übersicht über die sachliche und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INDUSTRIEELEKTRIKER/ZUR INDUSTRIEELEKTRIKERIN *) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert zwei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular * ...