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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
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- § 8 LuftVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRSGESETZ (LUFTVG) § 8 (1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem
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- § 2b MBPlG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES PLANUNGSVERFAHRENS FÜR MAGNETSCHWEBEBAHNEN (MAGNETSCHWEBEBAHNPLANUNGSGESETZ - MBPLG) § 2B RECHTSWIRKUNGEN DER PLANFESTSTELLUNG UND DER PLANGENEHMIGUNG Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des
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- § 37 EuRAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT EUROPÄISCHER RECHTSANWÄLTE IN DEUTSCHLAND (EURAG) § 37 EUROPÄISCHE VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT; BESCHEINIGUNGEN (1) Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten
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- § 17g FStrG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESFERNSTRAßENGESETZ (FSTRG) § 17G VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET Wird der Plan nicht nach § 17a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht
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- § 44 KAGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) § 44 REGISTRIERUNG UND BERICHTSPFLICHTEN (1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, 1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet, 2. weisen
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- § 6 BQFG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER GLEICHWERTIGKEIT VON BERUFSQUALIFIKATIONEN (BERUFSQUALIFIKATIONSFESTSTELLUNGSGESETZ - BQFG) § 6 VERFAHREN (1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben
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- § 14 KraftStG 2002 - Einzelnorm



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erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt. (2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. * zum Seitenanfang * Impressum ...
- § 38 EuRAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT EUROPÄISCHER RECHTSANWÄLTE IN DEUTSCHLAND (EURAG) § 38 MITTEILUNGSPFLICHTEN GEGENÜBER ANDEREN STAATEN (1) Ist ein Rechtsanwalt auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
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- § 9 TNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONS-NUMMERIERUNGSVERORDNUNG (TNV) § 9 RÜCKGABE, WIDERRUF UND RÜCKFALL (1) Direkt oder originär zugeteilte Nummern, die dauerhaft nicht genutzt werden, sind unverzüglich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückzugeben
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- § 104 WpHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN WERTPAPIERHANDEL (WERTPAPIERHANDELSGESETZ - WPHG) § 104 AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche
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