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Trefferliste für 'stpo'
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- § 406d StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 406D AUSKUNFT ÜBER DEN STAND DES VERFAHRENS (1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen: 1. die Einstellung des Verfahrens, 2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten
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- § 467 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 467 KOSTEN UND NOTWENDIGE AUSLAGEN BEI FREISPRUCH, NICHTERÖFFNUNG UND EINSTELLUNG (1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt
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- § 32f StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 32F FORM DER GEWÄHRUNG VON AKTENEINSICHT; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg
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- § 100k StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 100K ERHEBUNG VON NUTZUNGSDATEN BEI DIGITALEN DIENSTEN (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in §
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- § 148a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 148A DURCHFÜHRUNG VON ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN (1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach
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- § 231 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 231 ANWESENHEITSPFLICHT DES ANGEKLAGTEN (1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den
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- § 320 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 320 AKTENÜBERMITTLUNG AN DIE STAATSANWALTSCHAFT Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder
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- § 406e StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 406E AKTENEINSICHT (1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen
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- § 467a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 467A AUSLAGEN DER STAATSKASSE BEI EINSTELLUNG NACH ANKLAGERÜCKNAHME (1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war
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- German Code of Criminal Procedure (Strafprozeßordnung – StPO)



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use of this translation, please see the information provided under "Translations". German Code of Criminal Procedure (Strafprozeßordnung – StPO) Full citation: Code of Criminal Procedure in the version published on 7 April 1987 (Federal Law Gazette I, p. 1074, 1319), as last amended by Article ...
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