zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 212 ERÖRTERUNG DES VERFAHRENSSTANDS MIT DEN VERFAHRENSBETEILIGTEN Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular * ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS BERUFSBILD UND ÜBER DIE PRÜFUNGSANFORDERUNGEN IM PRAKTISCHEN UND IM FACHTHEORETISCHEN TEIL DER MEISTERPRÜFUNG FÜR DAS THERMOMETERMACHER-HANDWERK (THERMOMETERMACHERMEISTERVERORDNUNG - THERMMSTRV) § 5 PRÜFUNG DER FACHTHEORETISCHEN KENNTNISSE ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 213 BESTIMMUNG EINES TERMINS ZUR HAUPTVERHANDLUNG (1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. (2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS BERUFSBILD UND ÜBER DIE PRÜFUNGSANFORDERUNGEN IM PRAKTISCHEN UND IM FACHTHEORETISCHEN TEIL DER MEISTERPRÜFUNG FÜR DAS THERMOMETERMACHER-HANDWERK (THERMOMETERMACHERMEISTERVERORDNUNG - THERMMSTRV) § 6 ÜBERGANGSVORSCHRIFT Die bei Inkrafttreten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 214 LADUNGEN DURCH DEN VORSITZENDEN; HERBEISCHAFFUNG DER BEWEISMITTEL (1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS BERUFSBILD UND ÜBER DIE PRÜFUNGSANFORDERUNGEN IM PRAKTISCHEN UND IM FACHTHEORETISCHEN TEIL DER MEISTERPRÜFUNG FÜR DAS THERMOMETERMACHER-HANDWERK (THERMOMETERMACHERMEISTERVERORDNUNG - THERMMSTRV) § 7 WEITERE ANFORDERUNGEN (1) Die Vorschriften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 215 ZUSTELLUNG DES ERÖFFNUNGSBESCHLUSSES Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS BERUFSBILD UND ÜBER DIE PRÜFUNGSANFORDERUNGEN IM PRAKTISCHEN UND IM FACHTHEORETISCHEN TEIL DER MEISTERPRÜFUNG FÜR DAS THERMOMETERMACHER-HANDWERK (THERMOMETERMACHERMEISTERVERORDNUNG - THERMMSTRV) § 8 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 216 LADUNG DES ANGEKLAGTEN (1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS BERUFSBILD UND ÜBER DIE PRÜFUNGSANFORDERUNGEN IM PRAKTISCHEN UND IM FACHTHEORETISCHEN TEIL DER MEISTERPRÜFUNG FÜR DAS THERMOMETERMACHER-HANDWERK (THERMOMETERMACHERMEISTERVERORDNUNG - THERMMSTRV) § 9 INKRAFTTRETEN (1) Diese Verordnung ...