, umso höher die Genauigkeit.



... DAS JAHR 2023 (BUNDESBETEILIGUNGS-FESTLEGUNGSVERORDNUNG 2023 - BBFESTV 2023) § 2 ANPASSUNG DER WERTE NACH § 46 ABSATZ 5 SATZ 3 DES ZWEITEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr ...



... DAS JAHR 2024 (BUNDESBETEILIGUNGS-FESTLEGUNGSVERORDNUNG 2024 - BBFESTV 2024) § 2 ANPASSUNG DER WERTE NACH § 46 ABSATZ 5 SATZ 3 DES ZWEITEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr ...



... DAS JAHR 2025 (BUNDESBETEILIGUNGS-FESTLEGUNGSVERORDNUNG 2025 - BBFESTV 2025) § 2 ANPASSUNG DER WERTE NACH § 46 ABSATZ 5 SATZ 3 DES ZWEITEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr ...



... - WBVG) § 15 BESONDERE BESTIMMUNGEN BEI BEZUG VON SOZIALLEISTUNGEN (1) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund ...



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... der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts ...