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Trefferliste für 'altersvorsorge'
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- § 2 RentÜG - Einzelnorm



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: 1. Altersvorsorgeprodukte: alle Versicherungen, Zusagen und Verträge, auf deren Grundlage Leistungen der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in der Zukunft erbracht werden; dabei a) sind zur gesetzlichen Altersvorsorge die gesetzliche Rentenversicherung, die Alterssicherung der ...
- Anlage VersFinKflAusbV - Einzelnorm



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Alter vorsorgen und Vermögen bilden (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere in den Bereichen Altersvorsorge und Vermögensbildung für weitere Lebenssituationen b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden analysieren sowie Möglichkeiten der ...
- § 1 AltZertG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ZERTIFIZIERUNG VON ALTERSVORSORGE- UND BASISRENTENVERTRÄGEN (ALTERSVORSORGEVERTRÄGE-ZERTIFIZIERUNGSGESETZ - ALTZERTG) § 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ZUM ALTERSVORSORGEVERTRAG (1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen
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- § 2 AltZertG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ZERTIFIZIERUNG VON ALTERSVORSORGE- UND BASISRENTENVERTRÄGEN (ALTERSVORSORGEVERTRÄGE-ZERTIFIZIERUNGSGESETZ - ALTZERTG) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ZUM BASISRENTENVERTRAG (1) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen
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- § 2a AltZertG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ZERTIFIZIERUNG VON ALTERSVORSORGE- UND BASISRENTENVERTRÄGEN (ALTERSVORSORGEVERTRÄGE-ZERTIFIZIERUNGSGESETZ - ALTZERTG) § 2A KOSTENSTRUKTUR Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten
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- § 4 AltZertG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ZERTIFIZIERUNG VON ALTERSVORSORGE- UND BASISRENTENVERTRÄGEN (ALTERSVORSORGEVERTRÄGE-ZERTIFIZIERUNGSGESETZ - ALTZERTG) § 4 ANTRAG, ERGÄNZUNGSANFORDERUNGEN, ERGÄNZUNGSANZEIGEN, AUSSCHLUSSFRISTEN (1) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag
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- § 5 AltZertG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ZERTIFIZIERUNG VON ALTERSVORSORGE- UND BASISRENTENVERTRÄGEN (ALTERSVORSORGEVERTRÄGE-ZERTIFIZIERUNGSGESETZ - ALTZERTG) § 5 ZERTIFIZIERUNG VON ALTERSVORSORGEVERTRÄGEN Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3,
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- § 5a AltZertG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ZERTIFIZIERUNG VON ALTERSVORSORGE- UND BASISRENTENVERTRÄGEN (ALTERSVORSORGEVERTRÄGE-ZERTIFIZIERUNGSGESETZ - ALTZERTG) § 5A ZERTIFIZIERUNG VON BASISRENTENVERTRÄGEN Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn
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- § 6 AltZertG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ZERTIFIZIERUNG VON ALTERSVORSORGE- UND BASISRENTENVERTRÄGEN (ALTERSVORSORGEVERTRÄGE-ZERTIFIZIERUNGSGESETZ - ALTZERTG) § 6 RECHTSVERORDNUNG Zum Schutz der Verbraucher, insbesondere zur besseren Vergleichbarkeit der Produkte sowie zur Vereinheitlichung
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- § 7b AltZertG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ZERTIFIZIERUNG VON ALTERSVORSORGE- UND BASISRENTENVERTRÄGEN (ALTERSVORSORGEVERTRÄGE-ZERTIFIZIERUNGSGESETZ - ALTZERTG) § 7B INFORMATION VOR DER AUSZAHLUNGSPHASE DES ALTERSVORSORGEVERTRAGS (1) Sind aus einem Altersvorsorgevertrag Leistungen
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