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Trefferliste für 'bdsg'
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- § 80 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 80 DATENÜBERMITTLUNG OHNE GEEIGNETE GARANTIEN (1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des §
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- § 81 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 81 SONSTIGE DATENÜBERMITTLUNG AN EMPFÄNGER IN DRITTSTAATEN (1) Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene
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- § 82 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 82 GEGENSEITIGE AMTSHILFE (1) Die oder der Bundesbeauftragte hat den Datenschutzaufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für
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- § 83 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 83 SCHADENSERSATZ UND ENTSCHÄDIGUNG (1) Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre Verarbeitung anwendbaren Vorschriften
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- § 84 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 84 STRAFVORSCHRIFTEN Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 85 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 85 VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN VON NICHT IN DIE ANWENDUNGS- BEREICHE DER VERORDNUNG (EU) 2016/679 UND DER RICHTLINIE (EU) 2016/680 FALLENDEN TÄTIGKEITEN (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
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- § 86 BDSG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 86 VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN FÜR ZWECKE STAATLICHER AUSZEICHNUNGEN UND EHRUNGEN (1) Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen dürfen sowohl die zuständigen als auch andere
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- Inhaltsübersicht BDSG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) INHALTSÜBERSICHT Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen Kapitel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener
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- § 1 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 1 ANWENDUNGSBEREICH DES GESETZES (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch 1. öffentliche Stellen des Bundes, 2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz
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- § 2 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der
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