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Trefferliste für 'brao'

Dokument 61 - 70 von 286 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 59a BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 59A SATZUNGSKOMPETENZ (1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1 ...
§ 119 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 119 ZUSTÄNDIGKEIT (1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer ...
§ 211 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 211 BEFREIUNG VON DER VORAUSSETZUNG DER BEFÄHIGUNG ZUM RICHTERAMT (1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung ...
§ 59b BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 59B BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN (1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften ...
§ 120 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 120 MITWIRKUNG DER STAATSANWALTSCHAFT Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben ...
§ 212 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 212 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZU AUFSICHTSRECHTLICHEN VERFAHREN BEI WEGFALL DER DOPPELTEN KAMMERMITGLIEDSCHAFT Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs ...
§ 59c BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 59C BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN MIT ANGEHÖRIGEN ANDERER BERUFE (1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet 1. mit Mitgliedern ...
§ 121 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 121 EINLEITUNG DES ANWALTSGERICHTLICHEN VERFAHRENS Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht. * zum Seitenanfang ...
Anlage 1 BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) ANLAGE 1 (ZU § 59A ABSATZ 4 SATZ 1) VERHÄLTNISMÄßIGKEITSPRÜFUNG VOR ERLASS NEUER BERUFSREGLEMENTIERUNGEN (Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 12, S. 1 – 3) I. Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die ...
§ 59d BRAO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 59D BERUFSPFLICHTEN BEI BERUFLICHER ZUSAMMENARBEIT (1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem ...
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