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Trefferliste für 'beamtstg'

Dokument 61 - 67 von 67 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 40 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 40 NEBENTÄTIGKEIT Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ...
§ 41 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 41 TÄTIGKEIT NACH BEENDIGUNG DES BEAMTENVERHÄLTNISSES (1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen ...
§ 42 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 42 VERBOT DER ANNAHME VON BELOHNUNGEN, GESCHENKEN UND SONSTIGEN VORTEILEN (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ...
§ 43 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 43 TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
§ 44 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 44 ERHOLUNGSURLAUB Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 45 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 45 FÜRSORGE Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für ...
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