, umso höher die Genauigkeit.



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 40 NEBENTÄTIGKEIT Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 41 TÄTIGKEIT NACH BEENDIGUNG DES BEAMTENVERHÄLTNISSES (1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 42 VERBOT DER ANNAHME VON BELOHNUNGEN, GESCHENKEN UND SONSTIGEN VORTEILEN (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 43 TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 44 ERHOLUNGSURLAUB Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 45 FÜRSORGE Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für ...



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