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Trefferliste für 'bewertungsgesetz'
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- Anlage 28 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 28 (ZU § 237 ABSATZ 3) FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2292 – 2294) Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha 1 Schleswig-Holstein Nordwest 86,17 2 Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holstein
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- § 172 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 172 ABWEICHENDER BEWERTUNGSSTICHTAG Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres
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- Anlage 29 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 29 (ZU § 237 ABSATZ 4) WEINBAULICHE NUTZUNG (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2295) Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Traubenerzeugung pro Ar 11,70 * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 173 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 173 UMLAUFENDE BETRIEBSMITTEL (1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. (2) Abschläge für
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- Anlage 30 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 30 (ZU § 237 ABSATZ 5) GÄRTNERISCHE NUTZUNG (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2296) Nutzungsteil Gemüsebau Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Flächen im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenland pro Ar 12,35
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- § 174 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 174 ABWEICHENDE BEWERTUNGSVERHÄLTNISSE (1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde
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- Anlage 31 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 31 (ZU § 237 ABSATZ 6 UND 7) ÜBRIGE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNGEN SOWIE ABBAULAND, GERINGSTLAND UND UNLAND (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2297) Sondernutzungen Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Hopfen pro
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- § 175 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 175 ÜBRIGE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNGEN (1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören 1. die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen, 2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
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- Anlage 32 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 32 (ZU § 237 ABSATZ 8) NUTZUNGSART HOFSTELLE (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2298) Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Hofflächen pro Ar 6,62 Zuschläge für Flächeneinheit in EUR Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung
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- § 176 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 176 GRUNDVERMÖGEN (1) Zum Grundvermögen gehören 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, 2. das Erbbaurecht, 3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
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