weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 31. VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR BEGRENZUNG DER EMISSIONEN FLÜCHTIGER ORGANISCHER VERBINDUNGEN BEI DER VERWENDUNG ORGANISCHER LÖSUNGSMITTEL IN BESTIMMTEN ANLAGEN - 31. BIMSCHV) EINGANGSFORMEL Auf Grund – ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE LÄRMKARTIERUNG) (34. BIMSCHV) § 6 ÜBERMITTLUNG VON DATEN FÜR DEN DIGITALEN INFORMATIONSAUSTAUSCH (1) Die nach § 47e Absatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHSUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER REGELUNGEN DER BIOKRAFTSTOFFQUOTE) (36. BIMSCHV) § 9 TIERISCHE FETTE UND ÖLE (1) Biokraftstoffe, die zielgerichtet vollständig oder teilweise ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ACHTUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES 1, 2 (VERORDNUNG ZUR FESTLEGUNG WEITERER BESTIMMUNGEN ZUR TREIBHAUSGASMINDERUNG BEI KRAFTSTOFFEN - 38. BIMSCHV) § 9 NACHWEIS DURCH DEN VERPFLICHTETEN (1) Im Zusammenhang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ACHTUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES 1, 2 (VERORDNUNG ZUR FESTLEGUNG WEITERER BESTIMMUNGEN ZUR TREIBHAUSGASMINDERUNG BEI KRAFTSTOFFEN - 38. BIMSCHV) § 11 TREIBHAUSGASEMISSIONEN VON WEITEREN FOSSILEN KRAFTSTOFFEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) „Abfall“ im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 25 WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN UND WESENTLICHE ÄNDERUNGEN (1) Die Befugnis der zuständigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 11A GRENZÜBERSCHREITENDE BEHÖRDEN- UND ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG (1) Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben einschließlich der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 13 SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN (1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung ...