weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 31. VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR BEGRENZUNG DER EMISSIONEN FLÜCHTIGER ORGANISCHER VERBINDUNGEN BEI DER VERWENDUNG ORGANISCHER LÖSUNGSMITTEL IN BESTIMMTEN ANLAGEN - 31. BIMSCHV) EINGANGSFORMEL Auf Grund – ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Für die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 20 ENTSCHEIDUNG (1) Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sind, hat die Genehmigungsbehörde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE LÄRMKARTIERUNG) (34. BIMSCHV) § 6 ÜBERMITTLUNG VON DATEN FÜR DEN DIGITALEN INFORMATIONSAUSTAUSCH (1) Die nach § 47e Absatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHSUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER REGELUNGEN DER BIOKRAFTSTOFFQUOTE) (36. BIMSCHV) § 9 TIERISCHE FETTE UND ÖLE (1) Biokraftstoffe, die zielgerichtet vollständig oder teilweise ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*)**) (VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT UND DIE AUSZEICHNUNG DER QUALITÄTEN VON KRAFT- UND BRENNSTOFFEN - 10. BIMSCHV) EINGANGSFORMEL Es verordnen – die Bundesregierung auf Grund ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWÖLFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (STÖRFALL-VERORDNUNG - 12. BIMSCHV) § 11 WEITERGEHENDE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT (1) Über die Anforderungen des § 8a Absatz 1 hinaus hat der Betreiber eines Betriebsbereichs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER GROßFEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 13. BIMSCHV) § 63 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage, 1. die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN DER LANDESVERTEIDIGUNG - 14. BIMSCHV) § 1 ZUSTÄNDIGKEIT (1) Dem Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle obliegen im Bereich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den ...