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Trefferliste für 'gewo'
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- § 60 GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 60 BESCHÄFTIGTE PERSONEN Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht
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- § 60a GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 60A VERANSTALTUNG VON SPIELEN (1) (weggefallen)(2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d
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- § 60b GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 60B VOLKSFEST (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet
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- § 60c GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 60C MITFÜHREN UND VORZEIGEN DER REISEGEWERBEKARTE (1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen
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- § 60d GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 60D VERHINDERUNG DER GEWERBEAUSÜBUNG Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a
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- § 61 GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 61 ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in den §§ 55c, 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die
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- § 61a GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 61A ANWENDBARKEIT VON VORSCHRIFTEN DES STEHENDEN GEWERBES FÜR DIE AUSÜBUNG ALS REISEGEWERBE (1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend. (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes
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- §§ 62 und 63 GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG §§ 62 UND 63 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 64 GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 64 MESSE (1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend
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- § 65 GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 65 AUSSTELLUNG Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über
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