zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 49 INFORMATIONSZUGANG UND SCHUTZ DER MELDENDEN BESCHÄFTIGTEN (1) Ist die Analyse aufgrund eines nach § 43 gemeldeten Sachverhalts noch nicht abgeschlossen, so kann ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 50 ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für a ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 51 AUFSICHT, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten aus. (2) Die Aufsichtsbehörden können im Rahmen der ihnen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 51A VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN DURCH AUFSICHTSBEHÖRDEN (1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden sind befugt, personenbezogene Daten zu ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 52 MITWIRKUNGSPFLICHTEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der nach § 50 Nummer 1 zuständigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 53 HINWEISE AUF VERSTÖßE (1) Die Aufsichtsbehörden errichten ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 54 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT (1) Soweit Personen, die bei den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 beschäftigt sind oder für diese Aufsichtsbehörden tätig sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 55 ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN BEHÖRDEN (1) Die Aufsichtsbehörden arbeiten zur Verhinderung und zur Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung bei ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 56 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Risiken nicht ermittelt oder nicht bewertet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 57 BEKANNTMACHUNG VON BESTANDSKRÄFTIGEN MAßNAHMEN UND VON UNANFECHTBAREN BUßGELDENTSCHEIDUNGEN (1) Die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden und die Behörde ...