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Trefferliste für 'gwg'

Dokument 61 - 70 von 92 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 49 GwG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 49 INFORMATIONSZUGANG UND SCHUTZ DER MELDENDEN BESCHÄFTIGTEN (1) Ist die Analyse aufgrund eines nach § 43 gemeldeten Sachverhalts noch nicht abgeschlossen, so kann ...
§ 50 GwG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 50 ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für a ...
§ 51 GwG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 51 AUFSICHT, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten aus. (2) Die Aufsichtsbehörden können im Rahmen der ihnen ...
§ 51a GwG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 51A VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN DURCH AUFSICHTSBEHÖRDEN (1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden sind befugt, personenbezogene Daten zu ...
§ 52 GwG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 52 MITWIRKUNGSPFLICHTEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der nach § 50 Nummer 1 zuständigen ...
§ 53 GwG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 53 HINWEISE AUF VERSTÖßE (1) Die Aufsichtsbehörden errichten ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz ...
§ 54 GwG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 54 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT (1) Soweit Personen, die bei den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 beschäftigt sind oder für diese Aufsichtsbehörden tätig sind ...
§ 55 GwG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 55 ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN BEHÖRDEN (1) Die Aufsichtsbehörden arbeiten zur Verhinderung und zur Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung bei ...
§ 56 GwG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 56 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Risiken nicht ermittelt oder nicht bewertet ...
§ 57 GwG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS AUFSPÜREN VON GEWINNEN AUS SCHWEREN STRAFTATEN (GELDWÄSCHEGESETZ - GWG) § 57 BEKANNTMACHUNG VON BESTANDSKRÄFTIGEN MAßNAHMEN UND VON UNANFECHTBAREN BUßGELDENTSCHEIDUNGEN (1) Die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden und die Behörde ...
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