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Trefferliste für 'stvg'
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- § 62 StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 62 REGISTER ÜBER DIE DIENSTFAHRERLAUBNISSE DER BUNDESWEHR (1) Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle führt ein zentrales Register über die von den Dienststellen der Bundeswehr erteilten Dienstfahrerlaubnisse
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- § 1k StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 1K AUSNAHMEN (1) Für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion gemäß § 1d Absatz 1, die für militärische, nachrichtendienstliche oder polizeiliche Zwecke, für Zwecke der Zollfahndung, des Zivil- oder Katastrophenschutzes
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- § 63 StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 63 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN, AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen 1. über die Übermittlung der Daten durch
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- § 1l StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 1L EVALUIERUNG Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) nach Ablauf des Jahres 2023 insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen
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- § 63a StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 63A DATENVERARBEITUNG BEI KRAFTFAHRZEUGEN MIT HOCH- ODER VOLLAUTOMATISIERTER FAHRFUNKTION (1) Kraftfahrzeuge gemäß § 1a speichern die durch ein Satellitennavigationssystem ermittelten Positions- und Zeitangaben, wenn ein
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- § 2 StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 2 FAHRERLAUBNIS UND FÜHRERSCHEIN (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen
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- § 63b StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 63B VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen
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- § 2a StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 2A FAHRERLAUBNIS AUF PROBE (1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer
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- § 63c StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 63C DATENVERARBEITUNG IM RAHMEN DER ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG VON VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN UND VERKEHRSVERBOTEN AUFGRUND IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHER VORSCHRIFTEN ODER AUFGRUND STRAßENVERKEHRSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ
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- § 2b StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 2B AUFBAUSEMINAR BEI ZUWIDERHANDLUNGEN INNERHALB DER PROBEZEIT (1) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung
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